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    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

    Kurzdefinition:

    Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt, wer rechtliche Dienstleistungen erbringen darf. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bedeutet das:
    Nur zugelassene Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Rentenberater oder bestimmte öffentlich-rechtliche Stellen dürfen rechtliche Beratung, Vertragsprüfung oder rechtsverbindliche Dokumentenerstellung durchführen.


    Warum spielt das Rechtsdienstleistungsgesetz in der bAV eine so große Rolle?

    Weil fast alle Fragen der bAV rechtsrelevant sind:

    • arbeitsrechtliche Zusagearten,

    • Haftungsfragen,

    • Anpassungsprüfungspflichten,

    • Informationspflichten,

    • Versorgungsordnungen,

    • Übernahme von Altverträgen,

    • Bewertung von Risiken bei Tarifwerken oder Versicherungsbedingungen.

    Damit bewegt sich bAV immer im Rechtsrahmen.
    Und genau dort unterscheidet das RDG klar zwischen:

    „können“ (Fachliches Wissen)
    und
    „dürfen“ (rechtliche Befugnis).

    Nur wer rechtlich befugt ist, darf solche Inhalte rechtssicher bearbeiten.


    Wer darf im Sinne des RDG bAV-rechtlich beraten – und wer nicht?

    Zugelassen sind z. B.:

    • Rechtsanwälte

    • Rentenberater

    • Steuerberater (in begrenzten Bereichen)

    • notifizierte Stellen wie Kammern/Behörden

    Nicht zugelassen sind z. B.:

    • Versicherungsmakler

    • Versicherungsberater (mit Gewerbeordnungslizenz, aber ohne RDG‑Befugnisse)

    • Produktanbieter

    • Vertriebsorganisationen

    • HR selbst

    • Betriebswirte ohne juristische Qualifikation

    • EDV‑Plattformen

    • „Berater“, die lediglich Tarifkenntnisse haben

    Diese dürfen provisionsfrei beraten, vermittlungstechnisch arbeiten oder Produkte erklären,
    aber keine rechtliche Bewertung vornehmen, keine Versorgungsordnungen rechtlich erstellen oder prüfen und keine rechtlich verbindlichen Dokumente ausgeben.


    Warum ist es gefährlich, in der bAV mit Mustertexten zu arbeiten?

    Mustertexte sind verführerisch, aber oft rechtlich riskant, weil:

    • sie nicht zur tatsächlichen Zusageform passen,

    • sie arbeitsrechtlich unvollständig sind,

    • sie Haftungsfragen falsch darstellen,

    • Tarif-/Versicherungsbedingungen nicht korrekt einfließen lassen,

    • sie nicht an die Unternehmensrealität angepasst sind.

    Und das Entscheidende:
    Wenn der Ersteller nicht rechtlich befugt war, haftet er nicht — denn seine Vermögensschadenhaftpflicht greift nur, wenn er innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse gehandelt hat.

    Heißt übersetzt:

    Wer etwas tut, was er nicht darf, ist dafür nicht versichert – und der Arbeitgeber bleibt auf dem Schaden sitzen.

    Genau deshalb ist das Arbeiten mit Versicherer‑Druckstücken, Makler‑Mustern oder nicht-juristisch freigegebenen Texten brandgefährlich.


    Warum ist es für Arbeitgeber zwingend, nur befugte Anbieter zu beauftragen?

    Weil der Arbeitgeber im bAV‑Recht immer der Haftungsträger ist.

    Wenn der Arbeitgeber Dokumente nutzt, die nicht von befugten Experten kommen, riskiert er:

    • unwirksame Versorgungsordnungen,

    • falsche Zusagearten,

    • unerkannte Anpassungspflichten (§ 16 BetrAVG),

    • fehlerhafte Übernahmen,

    • arbeitsrechtliche Klagen,

    • Nachhaftung gegenüber Rentnern,

    • unwirksame Entgeltumwandlungen,

    • Regressansprüche der Mitarbeitenden.

    Und nochmals wichtig:

    Eine Vermögensschadenhaftpflicht eines unbefugten Dienstleisters leistet NICHT.
    Der Arbeitgeber trägt den Schaden allein.

    Das RDG schützt also nicht den Berater, sondern den Arbeitgeber — wenn dieser sich an befugte Stellen hält.


    Wie stellt BAV‑Workflow sicher, dass alles RDG-konform ist?

    BAV‑Workflow arbeitet strikt nach RDG‑Vorgaben und stellt sicher, dass Arbeitgeber zu 100 % rechtssicher aufgestellt sind.

    1. Alle rechtlich relevanten Dokumente kommen von befugten Rentenberatern

    • Versorgungsordnungen

    • Änderungen & Neuordnungen

    • rechtliche Bewertungen

    • Formulierungen & Klauseln

    • arbeitsrechtliche Zuordnungen

    • Prüfung von Anpassungspflichten

    • Prüfung von Altzusagen

    2. Rechtsdienstleistungen werden NICHT intern „mitgemacht“, sondern im Netzwerk abgegeben

    Wir halten die Standesrechte strikt ein und lassen alle rechtlich relevanten Teile durch zugelassene Rentenberater durchführen.

    3. Keine Muster, keine Druckstücke, kein Copy‑Paste

    Alles, was wir an Arbeitgeber weitergeben, wird juristisch geprüft und freigegeben.

    4. Auch beim Vertragscheck und Übernahmecheck werden alle rechtlichen Aspekte durch unser Netzwerk abgearbeitet

    So ist sichergestellt, dass:

    • alle Ergebnisse rechtsverbindlich,

    • alle Formulierungen zulässig,

    • und alle Bewertungen haftungssicher sind.


    Was bedeutet das für Arbeitgeber?

    Ganz einfach:

    Du brauchst in der bAV nicht nur jemanden, der es kann,
    sondern jemanden, der es DARF.

    Alles andere ist ein Haftungsrisiko.

    Denn:

    • Eine falsche rechtliche Auskunft → Arbeitgeber haftet.

    • Eine fehlerhafte Versorgungsordnung → Arbeitgeber haftet.

    • Eine unzulässige Beratung durch einen Makler → keine Haftung gegenüber dem Arbeitgeber.

    • Ein Mustertext ohne rechtliche Prüfung → Risiko komplett beim Arbeitgeber.

    RDG bedeutet: Nur wer befugt ist, darf beraten.
    Und nur dann greifen Versicherungen, Haftungsregeln und Nachweise.


    In der bAV geht es nicht um Können. Es geht um Dürfen.

    Wenn du als Arbeitgeber sicher sein willst, dass deine bAV nicht nur fachlich stimmig, sondern rechtlich zulässig und haftungssicher umgesetzt ist, musst du mit Dienstleistern arbeiten, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz überhaupt handeln dürfen.

    Wir arbeiten ausschließlich:

    • mit befugten Rentenberatern,

    • mit juristisch geprüften Dokumenten,

    • mit klarer RDG‑Konformität,

    • und übernehmen nur Aufgaben, die wir fachlich UND rechtlich tragen dürfen.

    So stellst du sicher, dass:

    • alle Dokumente rechtswirksam,

    • alle Prüfungen belastbar,

    • und alle Risiken abgesichert sind —
      inklusive der Vermögensschadenhaftpflicht derjenigen, die wirklich befugt sind.

    Rechtskonforme bAV ist kein Zufall. Sie ist eine Frage des Dürfens.

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