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    Zusage vorheriger Arbeitgeber in der bAV

    Kurzdefinition:

    Die Zusage eines vorherigen Arbeitgebers bezeichnet die betriebliche Altersversorgung (bAV), die ein Mitarbeitender aus einem früheren Arbeitsverhältnis mitbringt. Beim Arbeitgeberwechsel entsteht die Frage, ob diese Altzusage übernommen, übertragen, angepasst oder neu gestaltet werden soll.
    Die Entscheidung richtet sich nach § 4 BetrAVG, ist jedoch weder automatisch noch frei gestaltbar – sie erfordert fundiertes Fachwissen, damit Arbeitgeber keine ungewollten Risiken übernehmen.


    Was umfasst die „Zusage eines vorherigen Arbeitgebers“?

    Eine vorherige Zusage besteht nicht nur aus einer Versicherungspolice, sondern aus einem gesamten arbeitsrechtlichen Versorgungsversprechen:

    • Welche Zusageart wurde früher vereinbart?

    • Welche Bedingungen oder Garantien stecken im Altvertrag?

    • Welcher Durchführungsweg wurde verwendet?

    • Welche Anwartschaften sind unverfallbar?

    • Welche Leistungslogiken gelten im Todesfall, Invaliditätsfall und Alter?

    • Welche Pflichten oder Risiken wurden früher bereits ausgelöst?

    • Welche Altregelungen können heute unzulässig oder riskant sein?

    Die Analyse ist zwingend notwendig, bevor entschieden wird, ob die Altzusage übernommen wird – oder nicht.


    § 4 BetrAVG – Rechte für Mitarbeitende, Pflichten für Arbeitgeber, aber keine Automatismen

    Welche Übertragungen sind nur einvernehmlich möglich?

    § 4 Abs. 2 BetrAVG erlaubt zwei Varianten nur mit Zustimmung aller Beteiligten:

    • Soll die Altzusage unverändert vollständig übernommen werden?

    • Soll der Übertragungswert übertragen werden, wenn gleichzeitig eine neue wertgleiche Zusage erteilt wird?

    Der neue Arbeitgeber muss keiner Übernahme zustimmen.
    Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der originalen Zusage.


    Wann hat der Mitarbeitende einen gesetzlichen Anspruch?

    Beschäftigte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, dass der Übertragungswert übertragen wird, wenn:

    • die frühere bAV über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) geführt wurde

    • und die Altzusage nach 2004 erteilt wurde

    • und der Übertragungswert bestimmte Grenzen nicht überschreitet

    Aber: Der Anspruch gilt ausschließlich für den Übertragungswert,
    nicht für die Altzusage selbst.


    Worauf bezieht sich dieser Anspruch – und worauf nicht?

    Ein häufiges Missverständnis lautet:

    „Wenn Mitarbeitende Portabilität verlangen, müssen wir ihre alte Zusage übernehmen.“

    Das stimmt nicht.

    Korrekt ist:

    • Der Mitarbeitende kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen,
      dass Kapital übertragen wird.

    • Der neue Arbeitgeber muss dann eine wertgleiche neue Zusage einrichten.

    • Diese neue Zusage muss nicht dem Altvertrag entsprechen.

    • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet,

      • denselben Tarif,

      • denselben Produktgeber

      • oder dieselbe Zusageart weiterzuführen.

    § 4 BetrAVG schafft also Rechte, aber keine automatische Weiterführung.


    Typische Fehlannahmen rund um Altzusagen

    Glauben manche Beschäftigte, ihre Altzusage müsse 1:1 weiterlaufen?

    Ja – aber das ist juristisch falsch.

    Glauben manche Arbeitgeber, sie dürften die Übernahme nicht verweigern?

    Auch das ist falsch.

    Glaubt HR manchmal, Weiterführung sei immer der sicherste Weg?

    In der Regel ist es der gefährlichste Weg,
    weil der neue Arbeitgeber automatisch alle Risiken der Altzusage übernimmt.


    Welche Fragen müssen Arbeitgeber vor einer Übernahme unbedingt klären?

    • Ist die frühere Zusageart arbeitsrechtlich kompatibel mit unserem Versorgungssystem?

    • Welche Leistungsversprechen entstehen, wenn wir übernehmen?

    • Welche Risiken oder Garantien aus der Vergangenheit würden wir mitschleppen?

    • Ist eine wertgleiche Neuzusage die sicherere Alternative?

    • Wie stellen wir sicher, dass wir alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen?

    • Wie dokumentieren wir die Entscheidung gegenüber dem Mitarbeitenden korrekt?


    Warum dürfen Arbeitgeber sich nicht auf Ratschläge von Assekuradeuren verlassen?

    Viele Altzusagen betreffen Themenbereiche, die rechtsberatungsrelevant sind – etwa:

    • Einordnung der Zusageart

    • Wertgleichheit

    • arbeitsrechtliche Verpflichtungen

    • Übertragung nach § 4 BetrAVG

    • Garantien und Mindestleistungen

    • Risikobewertung von alten Tarifwerken

    Versicherungsvermittler oder Assekuradeure:

    • sind nicht befugt, diese Rechtsfragen verbindlich zu beantworten

    • dürfen nicht beurteilen, welche Zusageart arbeitsrechtlich zulässig ist

    • dürfen nicht bewerten, welche Risiken der Arbeitgeber tragen muss

    • und verfügen nicht über die RDG‑Erlaubnis, rechtssichere Auskünfte zu erteilen

    Das RDG schützt Arbeitgeber genau davor, falsche oder unvollständige Ratschläge zu übernehmen.

    Daher gilt:

    Arbeitgeber sollten ausschließlich schriftliche Auskünfte akzeptieren,
    die von einer befugten Person oder Institution stammen
    (z. B. Rentenberater, Rechtsanwälte, RDG‑konforme Dienstleister).

    Alles andere ist ein Haftungsrisiko, kein Service.


    Welche Risiken entstehen ohne professionelle Prüfung?

    • Übernahme alter, kostenintensiver Garantien

    • Übertragung von Pflichten, die der neue Arbeitgeber nicht kannte

    • Fehlende Wertgleichheit bei Neuzusagen

    • Unzulässige Zusagearten

    • Sanierungsrisiken bei Pensionskassen

    • nicht erkannte Mindestleistungen

    • falsche Kommunikation gegenüber Beschäftigten

    • dauerhafte Fehlkonfiguration im Versorgungssystem

    Ein ungeprüft weitergeführter Altvertrag ist einer der größten Risikotreiber in der bAV.


    Welche Optionen hat ein Arbeitgeber im Rahmen der Rechtslage?

    • Soll die Altzusage übernommen werden?

    • Oder soll nur der Übertragungswert genutzt werden?

    • Ist eine komplett neue wertgleiche Zusage sinnvoller?

    • Können wir den Mitarbeitenden stattdessen in unser eigenes System integrieren?

    • Müssen wir aus rechtlichen Gründen bestimmte Abläufe einhalten?

    • Wie sichern wir Wertgleichheit und Dokumentation ab?

    § 4 BetrAVG gibt einen Rahmen –
    aber die Entscheidung muss fachlich richtig und rechtlich zulässig sein.


    Wie unterstützt BAV‑Workflow Arbeitgeber bei Altzusagen?

    Unsere Leistungen:

    • Übernahmecheck: Analyse, ob eine Übernahme möglich, zulässig oder gefährlich ist

    • Bewertung nach § 4 BetrAVG: Welche Rechte bestehen, welche Pflichten nicht

    • Neuausrichtung: Gestaltung einer wertgleichen, rechtskonformen Neuzusage

    • RDG‑konforme Rechtsprüfung über unser Netzwerk befugter Experten

    • Dokumentation für HR, Geschäftsführung und Mitarbeitende

    • Entscheidungssicherheit statt Bauchgefühl oder Fremdeinfluss


    Verwandte Begriffe

    • Portabilität

    • Übernahme der Zusage

    • Übernahmecheck

    • Vertragscheck

    • Wertgleichheit

    • Versorgungsordnung

    • Zusageart

    • Arbeitgeberwechsel


    CTA – Fremdratschläge sind riskant. Rechtskonforme Prüfung ist sicher.

    Bei Altzusagen geht es nicht um Tarife – es geht um arbeitsrechtliche Verpflichtungen, die Jahrzehnte wirken.
    Ein falscher Rat eines unbefugten Dritten kann ein Unternehmen dauerhaft belasten.

    Darum gilt:

    • keine telefonischen Aussagen akzeptieren

    • keine Handlung nach „Marktpraxis“ oder „üblichen Empfehlungen“

    • keine Entscheidungen aufgrund von Produktlogik

    • nur schriftliche Auskünfte verwenden,
      und nur von befugten Personen nach RDG

    Mit unserem Übernahmecheck und unserem Netzwerk sorgen wir dafür, dass:

    • Arbeitgeber rechtssicher entscheiden

    • Risiken erkannt und abgewehrt werden

    • HR klare Prozesse hat

    • und bAV‑Entscheidungen sauber dokumentiert sind

    Altzusage? Dann gilt: Sachkunde vor Schnellschuss – und Rechtssicherheit vor Risiko.

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