Subsidiärhaftung (Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 BetrAVG – und das Risiko, das entsteht, wenn Produkt und Zusage nicht zusammenpassen)
Was bedeutet Subsidiärhaftung?
Die Subsidiärhaftung ist die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, für die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung voll einzustehen, wenn der externe Versorgungsträger die zugesagten Leistungen nicht vollständig erbringen kann.
Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG:
Der Arbeitgeber ist derjenige, der für die Erfüllung der Versorgungszusage haftet – unabhängig davon, welcher Versicherer oder Durchführungsweg gewählt wurde.
Das bedeutet in der Praxis:
Auch wenn Beiträge ordnungsgemäß gezahlt wurden, haftet der Arbeitgeber dafür, dass die am Ende zugesagte Leistung auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Warum die Subsidiärhaftung bei der Beitragszusage mit Mindestleistung besonders relevant ist
Eine der am häufigsten gewählten Zusagearten in der Praxis ist die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML).
Dabei verspricht der Arbeitgeber, dass mindestens die eingezahlten Beiträge – häufig abzüglich Kosten – als Leistung zur Verfügung stehen.
Genau hier entsteht eine der größten Haftungsfallen der bAV:
Wenn das gewählte Produkt diese Mindestleistung nicht vollständig garantieren kann, die arbeitsrechtliche Zusage aber genau eine solche Mindestleistung verbindlich verspricht, entsteht eine Differenz zwischen
„Zusage, die arbeitsrechtlich gilt“
und
„Leistung, die das Produkt tatsächlich liefern kann“.
Diese Differenz muss der Arbeitgeber voll ausgleichen.
Typische Ursachen solcher Haftungslücken sind:
Garantien wurden vom Produkt nicht oder nicht mehr vollständig getragen.
Kalkulationsgrundlagen ändern sich (z. B. Überschusskürzungen).
Der Tarif ist chancen‑ statt garantieorientiert.
Kostenstrukturen oder Rechnungszins passen nicht zur zugesagten Mindestleistung.
Durch Beitragsfreistellung oder Tarifwechsel gehen Garantiebestandteile verloren.
Die Folge: Das Produkt liefert nur das, was es kann.
Der Arbeitgeber muss den Rest bezahlen.
Wo Arbeitgeber unbewusst Subsidiärhaftung erzeugen
Die meisten Haftungsrisiken entstehen nicht bewusst, sondern weil Zusage und Produkt nicht sauber miteinander abgeglichen werden. Besonders häufig passiert das in folgenden Situationen:
Versorgungsordnungen verwenden Formulierungen, die stärkere Leistungen versprechen, als das Produkt garantieren kann.
Im Onboarding werden Altverträge übernommen, deren Garantien oder Tariflogiken nicht zur eigenen Versorgungsordnung passen.
Bei Ereignissen wie Elternzeit, Krankengeld oder Teilzeit reduzieren sich produktseitige Leistungen, während die arbeitsrechtliche Zusage unverändert bleibt.
Beitragserhöhungen und Arbeitgeberzuschüsse erhöhen die arbeitsrechtliche Mindestleistung, ohne dass die Produktgarantie entsprechend steigt.
Moderne, fondsorientierte Tarife werden genutzt, obwohl die VO eine garantierte Mindestleistung zusagt.
Die Folge ist immer identisch:
Der Arbeitgeber wird zum Finanzpuffer für Garantien, die das Produkt nicht tragen kann.
Was die Subsidiärhaftung in der Realität bedeutet
Die gesetzliche Einstandspflicht führt zu klaren Konsequenzen:
Der Arbeitgeber haftet für zugesagte Leistungen, selbst wenn der Versicherer weniger auszahlt.
Der Arbeitgeber bleibt Anspruchsgegner, auch wenn Fehler auf Seiten des Produktanbieters entstehen.
Mitarbeitende können Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Lücken, die durch Tarifwechsel, Produktänderungen oder Beitragsunterbrechungen entstehen, fallen vollständig dem Arbeitgeber zu.
Bei Streitfällen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen steht stets der Arbeitgeber in der Pflicht.
Kurz:
Wenn die Versorgungsordnung mehr verspricht als das Produkt liefern kann, trägt der Arbeitgeber die Differenz.
Wie sich Subsidiärhaftung verhindern lässt
Subsidiärhaftung lässt sich nicht abschaffen, aber sehr gut beherrschbar machen, wenn die Spielregeln klar sind.
Wesentliche Hebel dafür sind:
Versorgungsordnung und Produkt müssen exakt zueinander passen.
Die Zusage darf nur das enthalten, was das Produkt garantieren kann.
Mindestleistungen dürfen nicht höher formuliert sein als die reale Produktgarantie.
Deckungskapitalübertragung sollte Zusageübernahme bevorzugen, um Altzusage‑Haftungen zu vermeiden.
Ereignisfälle müssen technisch sauber verarbeitet werden (Elternzeit, Krankengeld, Teilzeit, Austritt).
Produktwechsel, Modernisierungen und Portabilität müssen fachlich geprüft werden.
Digitale Prozesse müssen sicherstellen, dass Zuschusslogik, SV‑Behandlung und Dokumentation immer korrekt sind.
Wie wir Arbeitgeber vor ungewollter Subsidiärhaftung schützen
Um Haftungsfälle früh zu identifizieren, prüfen wir:
die Versorgungsordnung und die konkrete Zusageformulierung
das verwendete Produkt hinsichtlich Garantien, Mindestleistungen und Tariflogik
mögliche Abweichungen, die eine Haftungslücke erzeugen
besondere Risiken bei Elternzeit, Krankengeld und Beitragsfreistellung
Altverträge im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels
die Frage, ob eine Zusageübernahme oder Deckungskapitalübertragung sinnvoll ist
Ergebnis ist eine klar begründete, rechtlich abgestimmte Empfehlung, wie eine Haftungslücke vermieden oder korrigiert werden kann.
Fazit
Subsidiärhaftung ist ein zentrales Grundprinzip der bAV:
Der Arbeitgeber haftet immer für das, was zugesagt wurde.
Besonders die Beitragszusage mit Mindestleistung erzeugt Risiken, wenn Produkt und Zusage nicht perfekt zusammenpassen.
Eine sauber strukturierte Versorgungsordnung, passende Produkte und klare digitale Prozesse sind der Schlüssel, um Haftungslücken zu vermeiden.
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