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    Vererbung von bAV‑Leistungen

    Kurzdefinition:

    Unter der Vererbung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) versteht man die Übertragung von Ansprüchen aus einem bAV‑Vertrag an andere Personen. In der bAV ist eine klassische Vererbung über das Testament oder das gesetzliche Erbrecht jedoch in der Regel nicht vorgesehen. Leistungen werden meistens an einen eng definierten Kreis von Hinterbliebenen ausgezahlt – und nur in wenigen Ausnahmefällen an die Erben.


    Kann man bAV‑Leistungen überhaupt vererben?

    Die kurze Antwort lautet: Nur sehr begrenzt.

    Die bAV dient primär der eigenen Alters‑ und Hinterbliebenenversorgung, nicht der Vermögensweitergabe. Deshalb gelten hier andere Regeln als im Erbrecht.

    Typischerweise gilt:

    • bAV‑Leistungen gehören nicht automatisch zur Erbmasse.

    • der Versorgungsträger zahlt nicht nach gesetzlicher Erbfolge aus.

    • maßgeblich ist ausschließlich das hinterlegte Bezugsrecht oder die tarifliche Hinterbliebenenregelung.

    Damit unterscheidet sich die bAV deutlich von privaten Lebens‑ und Rentenversicherungen.


    Wer erhält bAV‑Leistungen, wenn der versorgte Mitarbeitende verstirbt?

    Die bAV kennt einen engen, vordefinierten Hinterbliebenenkreis, typischerweise:

    1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner

    2. Kinder (meist bis 18 bzw. 25 bei Ausbildung/Studium)

    3. Lebensgefährte, aber nur bei vorheriger schriftlicher Benennung

    Wenn keine dieser Personen vorhanden ist oder keine davon wirksam benannt wurde, greifen Sonderregeln – aber nicht das klassische Erbrecht.


    Wann werden bAV‑Leistungen tatsächlich vererbt?

    1. Wenn es keine begünstigten Hinterbliebenen gibt

    In diesem Fall sehen viele Tarife vor, dass:

    • ein Sterbegeld an die Erben ausgezahlt wird, oder

    • das vorhandene Vertragsguthaben nach vertraglichen Regeln an die Erben fällt.

    Die Höhe ist je nach Durchführungsweg begrenzt.

    2. Wenn der Tarif ein freies Bezugsrecht zulässt

    Bei bestimmten (häufig älteren) Direktversicherungen kann die versicherte Person auch eine beliebige Person, inklusive der Erben, als Empfänger benennen.

    3. Wenn der Mitarbeitende eine Person als Begünstigten benannt hat, die zufällig auch Erbe ist

    In diesem Fall erhält die Person die Zahlung wegen des Bezugsrechts, nicht wegen des Erbrechts.


    Warum entscheidet das Bezugsrecht – und nicht das Testament?

    Das Bezugsrecht ist ein versicherungstechnischer Anspruch.
    Es wirkt unabhängig vom Testament und unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge.

    Das bedeutet:

    • Ein benannter Begünstigter kann die bAV‑Leistung direkt beanspruchen.

    • Das Testament kann diese Regelung nicht überschreiben.

    • Auch Erben können ein bestehendes Bezugsrecht nicht „wegverhandeln“.

    Ein einmal eingeräumtes Bezugsrecht wird mit dem Todesfall in der Regel automatisch bindend.


    Welche Rolle spielen unverheiratete Partner?

    Eine zentrale.

    Unverheiratete Partner:

    • gehören nicht automatisch zum Hinterbliebenenkreis,

    • erhalten keine Leistung, wenn sie nicht vorher schriftlich benannt wurden,

    • müssen beim Versorgungsträger vollständig angegeben werden (Name, Anschrift, Geburtsdatum).

    Ohne diese Meldung wird nichts ausgezahlt – und das führt in der Praxis oft zu Konflikten.


    Welche Risiken entstehen für Arbeitgeber, wenn Vererbungsregeln nicht sauber umgesetzt sind?

    1. Falsche oder fehlende Zahlungen

    Wenn Bezugsrechte fehlen oder nicht aktuell sind, kommt es zu:

    • Leistungsablehnungen,

    • Verzögerungen,

    • Streit zwischen Hinterbliebenen und Erben.

    Und HR muss erklären, warum niemand informiert oder gefragt wurde.

    2. Haftungsansprüche gegen den Arbeitgeber

    Wenn Beschäftigte nicht über Benennungs‑ und Änderungsrechte informiert wurden, kann dem Arbeitgeber vorgeworfen werden:

    • fehlende Aufklärung,

    • fehlende Prozesse,

    • fehlende Dokumentation.

    Gerade bei langjährigen Partnerschaften ohne Trauschein kann das unangenehm werden.

    3. Altverträge ohne klare Regelungen

    Viele ältere Verträge enthalten Besonderheiten (z. B. freie Bezugsrechte), die bei Arbeitgeberwechsel oder Neuordnung übersehen werden.

    Fehlt die Prüfung, kann die Leistung am Ende beim „falschen“ Empfänger landen.


    Wie können Arbeitgeber sicherstellen, dass im Todesfall richtig geleistet wird?

    1. Klare Prozesse für Bezugsrechte

    • Pflicht zur Benennung beim Onboarding

    • Änderungsprozesse bei Heirat, Scheidung, Geburt, neuer Partnerschaft

    • zentrale Dokumentation + Meldung an den Versorgungsträger

    • systemisch gepflegte Daten (z. B. Plattform)

    2. Konsistenz zwischen Versorgungsordnung, Tarifwelt und realen Prozessen

    Eine VO kann etwas anderes versprechen als der Vertrag erlaubt.
    Das muss bereinigt werden.

    3. Fachliche Prüfung aller bestehenden Verträge

    Ein Vertragscheck klärt:

    • welche Vererbungsregeln gelten,

    • ob ein Sterbegeld vorgesehen ist,

    • ob das Bezugsrecht korrekt hinterlegt ist,

    • und welche Risiken bestehen.

    4. Saubere Übergänge bei Arbeitgeberwechsel

    Beim Übernahmecheck wird geprüft:

    • ob Bezugsrechte gültig bleiben,

    • ob Benennungen neu erfolgen müssen,

    • und ob die Leistung im neuen Umfeld gesichert ist.


    Verwandte Begriffe

    • Hinterbliebenenleistung

    • Todesfallleistungen

    • Witwen- und Waisenversorgung

    • Bezugsrecht

    • Versorgungsordnung

    • Sterbegeld

    • Vertragscheck

    • Übernahmecheck


    Vererbungslogik verstehen, Risiken vermeiden, Leistungen richtig sichern

    Die größte Falle bei der Vererbung von bAV‑Leistungen ist der Irrglaube, die bAV funktioniere wie ein vererbbares Vermögen.
    Tut sie nicht.

    Die bAV folgt einer eigenen Logik, und ohne klare Prozesse bekommt oft niemand das, was eigentlich beabsichtigt war – oder es kommt zu Streitfällen, die das Unternehmen belasten.

    Wir sorgen dafür, dass:

    • Bezugsrechte sauber geführt,

    • Prozesse eindeutig definiert,

    • Verträge korrekt geprüft,

    • und Übernahmen ordentlich geregelt sind.

    So werden bAV‑Leistungen korrekt zugeordnet, rechtzeitig ausgezahlt und HR bleibt haftungssicher.

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