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    Übertragungswert der BAV bei Arbeitgeberwechsel

    Was ist der Übertragungswert eigentlich?

    Der Übertragungswert ist der Wert der unverfallbaren Anwartschaft eines Mitarbeitenden, der beim Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger übertragen werden kann.
    Er ist im § 4 BetrAVG klar definiert:
    Er beschreibt den Wert der erworbenen Versorgungsanwartschaft, der übertragbar ist, wenn der neue Arbeitgeber eine wertgleiche Zusage erteilt. [dejure.org]

    Fachlich kann der Übertragungswert sein:

    • Deckungskapital, das bereits vorhanden ist, oder

    • der Barwert der unverfallbaren Anwartschaft nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.

    Das bedeutet:
    Der Übertragungswert ist nicht der Rückkaufswert.
    Er ist nicht der Policenwert.
    Er ist nicht das Guthaben des Vertrags.

    Er ist der rechtlich definierte Wert, der zum Zweck der Portabilität ermittelt werden muss.


    Wann entsteht der Übertragungswert?

    Ein Übertragungswert wird relevant bei:

    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    • Unverfallbarkeit der Anwartschaft

    • Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber

    • Übertragung auf einen neuen Versorgungsträger

    Laut VersWiki gibt es seit 2005 zwei Übertragungsmodelle:

    1. Übernahme der Zusage (arbeitsrechtlich gefährlich)

    2. Übertragung des Versorgungswertes (Übertragungswert)

    Und nur letzterer ist rechtssicher, weil er keine Altlasten überträgt.


    Warum wird der Übertragungswert so häufig falsch verstanden?

    Weil er komplex ist — und weil Versicherer, HR und Mitarbeitende unterschiedliche „Werte“ kennen:

    • Versicherer sprechen häufig vom Rückkaufswert.

    • HR sieht manchmal nur den Policenwert.

    • Mitarbeitende denken an „das, was ich eingezahlt habe“.

    • Steuerberater haben die Barwertlogik im Kopf.

    • Das BetrAVG meint aber eine eindeutig gesetzliche Größe.

    Diese verschiedenen Perspektiven führen zu Missverständnissen wie:

    • „Wir übertragen einfach die Police.“

    • „Wir übernehmen die bAV komplett.“

    • „Das ist doch nur eine Kapitalübertragung.“

    • „Der Versicherer hat gesagt, das geht einfach.“

    Doch rechtlich geht es in § 4 BetrAVG immer darum:
    Übertragung des Übertragungswerts gegen wertgleiche neue Zusage. [dejure.org]


    Wie wird der Übertragungswert berechnet – und warum ist das wichtig?

    Die DAV erläutert, dass der Übertragungswert entweder:

    • das tatsächlich vorhandene Deckungskapital, oder

    • der Barwert der unverfallbaren Anwartschaft ist.

    Beides wird nach anerkannten versicherungsmathematischen Regeln und gesetzlichen Grundlagen ermittelt.

    Damit können zwei Werte sehr unterschiedlich sein.

    Beispiel:
    Ein Tarif mit hohen Abschlusskosten hat in den ersten Jahren ein niedriges Deckungskapital, obwohl hohe Beiträge gezahlt wurden → der Übertragungswert darf trotzdem höher sein.

    Für HR bedeutet das:
    „Das, was im Vertrag steht“ ist nicht automatisch „der Übertragungswert“.


    Wann ist der Übertragungswert rechtlich besonders relevant?

    Die gesetzlichen Regelungen sagen klar:

    • Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn der neue Arbeitgeber eine wertgleiche neue Zusage erteilt. [dejure.org]

    • Diese neue Zusage darf arbeitsrechtlich völlig anders ausgestaltet sein als die alte (z. B. BoLZ statt BZML).

    • Der Übertragungswert darf die BBG nicht übersteigen, wenn der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch geltend macht. [dejure.org]

    Damit wird deutlich:
    Beim Arbeitgeberwechsel entscheidet der Übertragungswert darüber, ob und wie eine neue, korrekte Zusage erteilt werden darf.


    Wie kann die falsche Verwendung des Übertragungswertes zur Haftung führen?

    Hier liegt die größte HR‑Fallgrube.

    1. Missverständnis: „Wir übernehmen einfach die alte Zusage.“

    § 4 BetrAVG erlaubt zwei Varianten:

    1. Übernahme der Zusage

    2. Übertragung des Versorgungswerts

    Übernimmt HR unbewusst die Zusage (oft durch unbedachte Formulierungen), übernimmt das Unternehmen:

    • arbeitsrechtliche Garantien,

    • Zusagearten wie BZML, die heute nicht mehr erfüllbar sind,

    • Tariffehler und veraltete Kalkulationen,

    • biometrische Risiken,

    • Fehlkommunikation des vorherigen Arbeitgebers.

    Das ist die größte Haftungsfalle.


    2. Missverständnis: „Der Rückkaufswert ist der Übertragungswert.“

    Laut DAV stimmt das nicht.
    Das Deckungskapital oder der Barwert der Anwartschaft kann deutlich anders sein.

    Wenn ein Unternehmen den Rückkaufswert als Grundlage nutzt und dieser niedriger ist als der korrekte Übertragungswert, entsteht:

    • ein Nachfinanzierungsrisiko,

    • ein potenzieller arbeitsrechtlicher Anspruch des Mitarbeitenden,

    • Fehler im Wertgleichheitsgrundsatz (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). [dejure.org]


    3. Missverständnis: „Wir führen den Vertrag einfach fort.“

    VersWiki macht klar:
    Die Übertragung der Police ist NICHT automatisch die Übertragung des Übertragungswertes.
    Und schon gar nicht die Übernahme der Zusage.

    Fehlerhafte Fortführung kann bedeuten:

    • Zusageübernahme ohne Prüfung

    • unpassende Zusageart

    • fehlende Mindestleistung

    • fehlende Garantien

    • arbeitsrechtliche Inkonsistenz zur Unternehmens‑VO

    Das führt zu echter Haftung.


    Wo muss HR besonders wachsam sein ?

    Vor jeder Übertragung sollte HR folgende Fragen stellen:

    • Passt die alte Zusageart zu unserer VO?

    • Ist eine Übernahme oder nur eine Kapitalübertragung beabsichtigt?

    • Haben wir den richtigen Übertragungswert vorliegen?

    • Ist die BBG‑Grenze eingehalten?

    • Müssen wir eine neue Zusage erteilen (Pflicht bei § 4 Abs. 2 Nr. 2)?

    • Passt unser Tarif (z. B. BoLZ) zu dem übertragenen Kapital?

    • Welche Altlasten übernehmen wir sonst?

    Schon ein falsch formulierter Satz wie
    „Wir übernehmen den Vertrag“
    kann eine ungewollte Zusageübernahme auslösen.


    Fazit: Der Übertragungswert ist ein entscheidender Schutzfaktor – wenn man ihn richtig nutzt.

    Er ist kein Versicherungswert, sondern ein gesetzlich definierter Anwartschaftswert, der sicherstellen soll, dass beim Arbeitgeberwechsel:

    • Mitarbeitende ihre Anwartschaft behalten,

    • aber der neue Arbeitgeber keine Altverpflichtungen übernehmen muss.

    Richtig genutzt, schützt er Dich vor Haftung.

    Falsch genutzt, führt er direkt hinein.


    Bitte keine Übernahme ohne fachlichen Check – wir prüfen das für Dich.

    Der Übertragungswert ist ein juristischer, aktuarieller und arbeitsrechtlicher Begriff.
    Du musst ihn nicht selbst berechnen — aber Du musst erkennen, wenn er relevant wird.

    Wir unterstützen Dich:

    • Prüfung des Übertragungswerts

    • Prüfung der alten Zusageart

    • Risikoanalyse (BZML‑Altlasten, Tariffallen, Garantien)

    • Abgrenzung: Kapitalübertragung statt Zusageübernahme

    • Gestaltung der neuen, passenden Zusage

    • Begleitung des kompletten Übertragungsprozesses

    Bevor Du eine bAV vom alten Arbeitgeber übernimmst: Lass uns draufschauen.
    So schützt Du Mitarbeitende – und Dein Unternehmen.

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