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    Betriebsrentenstärkungsgesetz 2 (BRSG II) Warum die Reform 2026/2027 die bAV strukturell verändert – und für HR, Arbeitgeber und Governance mehr bedeutet als nur „neue Förderungen“.

    Was ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)?

    Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage:

    „Was genau regelt das neue BRSG II – und warum kommt das Gesetz gerade jetzt?“

    Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist eine umfassende Weiterentwicklung der Reform aus 2018.
    Der Gesetzgeber reagiert damit auf drei Kernprobleme:

    1. Die bAV erreicht noch immer nur etwa die Hälfte der Beschäftigten.

    2. Niedrigverdiener und kleine Unternehmen profitieren zu wenig.

    3. Die bisherigen Modelle (inkl. SPM) haben zu viele Zugangshürden.

    BRSG II soll die bAV breiter, attraktiver und systemisch stabiler machen — und gleichzeitig Arbeitgebern neue, klar strukturierte Instrumente geben.


    Warum wurde BRSG II eingeführt?

    Die Frage:

    „Warum war eine zweite Reform notwendig?“

    Weil BRSG I das Ziel nicht erreicht hat, die bAV als selbstverständlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu etablieren.

    Besonders betroffen waren:

    • kleine Unternehmen,

    • Unternehmen ohne Tarifbindung,

    • Geringverdiener,

    • flexible Beschäftigungsformen.

    BRSG II korrigiert diese Lücken — und öffnet den Zugang zu stärker automatisierten, stabileren und eindeutigeren Modellen.


    DIE ZENTRALEN NEUERUNGEN


    1) Höhere Förderung für Niedrigverdiener

    „Was verbessert sich für Geringverdiener?“

    Die Förderlogik wird deutlich ausgeweitet:

    • höhere Einkommensgrenzen,

    • höherer maximaler Förderbetrag,

    • weiterhin hohe staatliche Zuschussquote.

    Damit sollen bAV‑Modelle endlich dort ankommen, wo sie bisher kaum angeboten wurden:
    bei niedrigen Einkommen und kleineren Arbeitgebern.

    Für Unternehmen bedeutet das:

    ➡️ mehr Spielraum
    ➡️ mehr Förderung
    ➡️ mehr steuerliche Entlastung
    ➡️ gezielte Stärkung betrieblicher Vorsorge

    2) Opting-Out ohne Tarifbindung

    „Dürfen Arbeitgeber künftig automatisierte bAV‑Modelle auch ohne Tarifvertrag einführen?“

    Ja — und das ist eine der gravierendsten Änderungen.

    BRSG II erlaubt erstmals Opting-Out‑Modelle durch Betriebsvereinbarung, wenn kein Tarifvertrag entgegensteht.

    Voraussetzung:

    • der Arbeitgeber zahlt mindestens 20 % Zuschuss,

    • die Praxis ist sauber dokumentiert,

    • Entgeltansprüche sind nicht tariflich definiert.

    Für Arbeitgeber bedeutet das:

    ➡️ höhere bAV‑Teilnahmequoten
    ➡️ klare Prozesse
    ➡️ weniger Verwaltungsaufwand
    ➡️ mehr Verbindlichkeit und Governance

    Opting-Out wird damit nicht nur einfacher —
    es wird strategischer.

    3) Öffnung des Sozialpartnermodells (SPM)

    „Wer kann künftig beim SPM mitmachen?“

    BRSG II öffnet das SPM deutlich:

    • auch nicht‑tarifgebundene Unternehmen können teilnehmen,

    • auch branchenfremde Modelle können genutzt werden,

    • die reine Beitragszusage wird damit breiter zugänglich.

    Das bedeutet:

    ➡️ Zugang zu einem haftungsarmen bAV‑Modell
    ➡️ geringere Arbeitgeberrisiken
    ➡️ mehr Standardisierung und Sicherheit

    Für Unternehmen ohne Tarifbindung ist das ein echter Durchbruch.

    4) Neue Abfindungsgrenzen

    Die Abfindungsgrenzen für Kleinstanwartschaften werden angehoben.

    Warum ist das wichtig?

    Weil Unternehmen dadurch:

    • Bestände vereinfachen,

    • Prozesse entlasten,

    • klare Grenzen für zustimmungsfreie Abfindungen bekommen.

    In der Praxis: weniger Komplexität, weniger Aufwand.

    5) Flexiblere Leistungsphase (Teilrente + bAV)

    „Dürfen bAV‑Leistungen früher in Anspruch genommen werden?“

    Ja.

    Ab 2027 können Betriebsrenten bereits beim Bezug einer Teilrente beantragt werden.
    Das entlastet Mitarbeitende und macht die bAV alltagsnäher.

    Für Arbeitgeber heißt das:

    ➡️ mehr Fragen im Leistungsfall
    ➡️ höhere Erwartungen an HR
    ➡️ größere Bedeutung sauberer Dokumentation


    Was bedeutet BRSG II wirklich für Arbeitgeber?

    Viele Unternehmen fragen:

    „Ist das BRSG II nur eine Verbesserung der Förderung – oder verändert es unsere Prozesse?“

    Die Wahrheit:

    BRSG II ist kein Fördergesetz.
    BRSG II ist ein Systemgesetz.

    Es wirkt in:

    • Entgeltbestandteile

    • Zuschusslogiken

    • Versorgungsordnungen

    • HR‑Prozessarchitekturen

    • Informationspflichten

    • Payroll‑Schnittstellen

    • Wertgleichheitsfragen

    • Opting-Out‑Mechanismen

    • Steuerungsmodelle (SPM, rBZ)

    BRSG II zwingt Unternehmen, ihre bAV-Strukturen zu prüfen und neu auszurichten.


    Warum wird die Versorgungsordnung jetzt zum Schlüssel?

    „Muss unsere VO wegen BRSG II angepasst werden?“

    In sehr vielen Fällen: Ja.

    Weil die VO künftig klären muss:

    • welcher Zuschuss gilt

    • wie Opting-Out konzipiert ist

    • wie SPM‑Teilnahme geregelt ist

    • wie die Leistungsphase gestaltet ist

    • wie gesetzliche Unverfallbarkeit abgebildet ist

    • wie Schnittstellenprozesse funktionieren

    Ohne klare VO entsteht:

    • Unsicherheit

    • Widerspruch zwischen HR‑Praxis und Tariflogik

    • Risiko für Wertgleichheit

    • Fehler bei Zuschüssen

    • unnötige Haftung

    Mit klarer VO entsteht:

    ➡️ Governance
    ➡️ Struktur
    ➡️ Nachvollziehbarkeit
    ➡️ Rechtssicherheit

    Die VO wird damit zum strategischen Dokument der gesamten bAV.


    Wie beeinflusst BRSG II die Prozessarchitektur in HR und Payroll?

    BRSG II macht deutlich:

    bAV‑Prozesse müssen technisch sauber, prozessual einheitlich und auditfähig werden.

    Dazu gehören:

    • automatisierte Opting-Out‑Abläufe

    • konsistente Zuschussprozesse

    • dokumentierte Wertgleichheit

    • eindeutige Übergänge zwischen HR und Payroll

    • sauber geführte SPM‑Teilnahmen

    • strukturierte Leistungsphasenprozesse

    Die Reform schafft also nicht mehr Arbeit —
    sie verlangt bessere Systeme und klare Zuständigkeiten.


    Fazit: BRSG II ist die Einladung, bAV endlich professionell zu führen

    Das BRSG II stärkt die betriebliche Altersversorgung nicht nur inhaltlich —
    es schafft die Grundlage für echte Systemführung:

    • klar

    • verbindlich

    • transparent

    • prozesssicher

    • governance‑orientiert

    Unternehmen, die die Reform nutzen, gewinnen:

    • höhere Teilnahmequoten

    • bessere Förderung

    • weniger Haftung

    • sauberere Prozesse

    • und eine bAV, die wirklich für alle funktioniert

    BRSG II ist kein Rentengesetz.
    BRSG II ist ein Struktur- und Governance-Gesetz.
    Und genau dort unterstützt BAV Workflow Unternehmen — systematisch, vorausschauend, sicher.