Betriebsrentenstärkungsgesetz 2 (BRSG II) Warum die Reform 2026/2027 die bAV strukturell verändert – und für HR, Arbeitgeber und Governance mehr bedeutet als nur „neue Förderungen“.
Was ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)?
Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage:
„Was genau regelt das neue BRSG II – und warum kommt das Gesetz gerade jetzt?“
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist eine umfassende Weiterentwicklung der Reform aus 2018.
Der Gesetzgeber reagiert damit auf drei Kernprobleme:
Die bAV erreicht noch immer nur etwa die Hälfte der Beschäftigten.
Niedrigverdiener und kleine Unternehmen profitieren zu wenig.
Die bisherigen Modelle (inkl. SPM) haben zu viele Zugangshürden.
BRSG II soll die bAV breiter, attraktiver und systemisch stabiler machen — und gleichzeitig Arbeitgebern neue, klar strukturierte Instrumente geben.
Warum wurde BRSG II eingeführt?
Die Frage:
„Warum war eine zweite Reform notwendig?“
Weil BRSG I das Ziel nicht erreicht hat, die bAV als selbstverständlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu etablieren.
Besonders betroffen waren:
kleine Unternehmen,
Unternehmen ohne Tarifbindung,
Geringverdiener,
flexible Beschäftigungsformen.
BRSG II korrigiert diese Lücken — und öffnet den Zugang zu stärker automatisierten, stabileren und eindeutigeren Modellen.
DIE ZENTRALEN NEUERUNGEN
1) Höhere Förderung für Niedrigverdiener
„Was verbessert sich für Geringverdiener?“
Die Förderlogik wird deutlich ausgeweitet:
höhere Einkommensgrenzen,
höherer maximaler Förderbetrag,
weiterhin hohe staatliche Zuschussquote.
Damit sollen bAV‑Modelle endlich dort ankommen, wo sie bisher kaum angeboten wurden:
bei niedrigen Einkommen und kleineren Arbeitgebern.
Für Unternehmen bedeutet das:
➡️ mehr Spielraum
➡️ mehr Förderung
➡️ mehr steuerliche Entlastung
➡️ gezielte Stärkung betrieblicher Vorsorge
2) Opting-Out ohne Tarifbindung
„Dürfen Arbeitgeber künftig automatisierte bAV‑Modelle auch ohne Tarifvertrag einführen?“
Ja — und das ist eine der gravierendsten Änderungen.
BRSG II erlaubt erstmals Opting-Out‑Modelle durch Betriebsvereinbarung, wenn kein Tarifvertrag entgegensteht.
Voraussetzung:
der Arbeitgeber zahlt mindestens 20 % Zuschuss,
die Praxis ist sauber dokumentiert,
Entgeltansprüche sind nicht tariflich definiert.
Für Arbeitgeber bedeutet das:
➡️ höhere bAV‑Teilnahmequoten
➡️ klare Prozesse
➡️ weniger Verwaltungsaufwand
➡️ mehr Verbindlichkeit und Governance
Opting-Out wird damit nicht nur einfacher —
es wird strategischer.
3) Öffnung des Sozialpartnermodells (SPM)
„Wer kann künftig beim SPM mitmachen?“
BRSG II öffnet das SPM deutlich:
auch nicht‑tarifgebundene Unternehmen können teilnehmen,
auch branchenfremde Modelle können genutzt werden,
die reine Beitragszusage wird damit breiter zugänglich.
Das bedeutet:
➡️ Zugang zu einem haftungsarmen bAV‑Modell
➡️ geringere Arbeitgeberrisiken
➡️ mehr Standardisierung und Sicherheit
Für Unternehmen ohne Tarifbindung ist das ein echter Durchbruch.
4) Neue Abfindungsgrenzen
Die Abfindungsgrenzen für Kleinstanwartschaften werden angehoben.
Warum ist das wichtig?
Weil Unternehmen dadurch:
Bestände vereinfachen,
Prozesse entlasten,
klare Grenzen für zustimmungsfreie Abfindungen bekommen.
In der Praxis: weniger Komplexität, weniger Aufwand.
5) Flexiblere Leistungsphase (Teilrente + bAV)
„Dürfen bAV‑Leistungen früher in Anspruch genommen werden?“
Ja.
Ab 2027 können Betriebsrenten bereits beim Bezug einer Teilrente beantragt werden.
Das entlastet Mitarbeitende und macht die bAV alltagsnäher.
Für Arbeitgeber heißt das:
➡️ mehr Fragen im Leistungsfall
➡️ höhere Erwartungen an HR
➡️ größere Bedeutung sauberer Dokumentation
Was bedeutet BRSG II wirklich für Arbeitgeber?
Viele Unternehmen fragen:
„Ist das BRSG II nur eine Verbesserung der Förderung – oder verändert es unsere Prozesse?“
Die Wahrheit:
BRSG II ist kein Fördergesetz.
BRSG II ist ein Systemgesetz.
Es wirkt in:
Entgeltbestandteile
Zuschusslogiken
Versorgungsordnungen
HR‑Prozessarchitekturen
Informationspflichten
Payroll‑Schnittstellen
Wertgleichheitsfragen
Opting-Out‑Mechanismen
Steuerungsmodelle (SPM, rBZ)
BRSG II zwingt Unternehmen, ihre bAV-Strukturen zu prüfen und neu auszurichten.
Warum wird die Versorgungsordnung jetzt zum Schlüssel?
„Muss unsere VO wegen BRSG II angepasst werden?“
In sehr vielen Fällen: Ja.
Weil die VO künftig klären muss:
welcher Zuschuss gilt
wie Opting-Out konzipiert ist
wie SPM‑Teilnahme geregelt ist
wie die Leistungsphase gestaltet ist
wie gesetzliche Unverfallbarkeit abgebildet ist
wie Schnittstellenprozesse funktionieren
Ohne klare VO entsteht:
Unsicherheit
Widerspruch zwischen HR‑Praxis und Tariflogik
Risiko für Wertgleichheit
Fehler bei Zuschüssen
unnötige Haftung
Mit klarer VO entsteht:
➡️ Governance
➡️ Struktur
➡️ Nachvollziehbarkeit
➡️ Rechtssicherheit
Die VO wird damit zum strategischen Dokument der gesamten bAV.
Wie beeinflusst BRSG II die Prozessarchitektur in HR und Payroll?
BRSG II macht deutlich:
bAV‑Prozesse müssen technisch sauber, prozessual einheitlich und auditfähig werden.
Dazu gehören:
automatisierte Opting-Out‑Abläufe
konsistente Zuschussprozesse
dokumentierte Wertgleichheit
eindeutige Übergänge zwischen HR und Payroll
sauber geführte SPM‑Teilnahmen
strukturierte Leistungsphasenprozesse
Die Reform schafft also nicht mehr Arbeit —
sie verlangt bessere Systeme und klare Zuständigkeiten.
Fazit: BRSG II ist die Einladung, bAV endlich professionell zu führen
Das BRSG II stärkt die betriebliche Altersversorgung nicht nur inhaltlich —
es schafft die Grundlage für echte Systemführung:
klar
verbindlich
transparent
prozesssicher
governance‑orientiert
Unternehmen, die die Reform nutzen, gewinnen:
höhere Teilnahmequoten
bessere Förderung
weniger Haftung
sauberere Prozesse
und eine bAV, die wirklich für alle funktioniert
BRSG II ist kein Rentengesetz.
BRSG II ist ein Struktur- und Governance-Gesetz.
Und genau dort unterstützt BAV Workflow Unternehmen — systematisch, vorausschauend, sicher.
